Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein mit öffentlichem Glauben versehener Nachweis der Rechtsnachfolge im Erbfall.
Wofür brauche ich einen Erbschein?
Der Erbschein legitimiert den oder die Erben gemeinschaftlich nach dem Erbfall gegenüber öffentlichen Registern wie Grundbuchamt und Handelsregister sowie auch gegenüber Banken. Beispiel 1: Der Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland hatte 3 Grundstücke im Inland. Es gibt kein Testament. Die Erben, die drei Söhne des Erblassers, müssen das Grundbuch berichtigen lassen. Innerhalb 2 Jahre nach dem Erbfall kann diese verpflichtende Grundbuchberichtigung kostenlos erfolgen. Hierfür benötigen Sie jedoch zum Nachweis Ihrer Rechtsstellung als Eigentümer einen Erbschein. Beispiel 2: Es gibt ein handschriftliches Testament. Dieses wurde vom Nachlassgericht eröffnet. Hierüber wurde ein Eröffnungsprotokoll gefertigt. Ist die Erbfolge nach dem handschriftlichen Testament ohne jeden Zweifel feststellbar, kann die Vorlage des handschriftlichen Testaments mit dem Eröffnungsprotokoll als Nachweis der Rechtsnachfolge vom Grundbuchamt als ausreichend anerkannt werden. Das Grundbuchamt, wie auch das Registergericht, beispielsweise das Handelsregister oder das Schiffsregister, haben ein eigenes Prüfungsermessen.
Wo bekomme ich einen Erbschein?
Das Nachlassgericht im Bezirk des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig (§ 343 Abs. 1 FamFG).
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten des Erbscheins richten sich nach den Vorschriften des GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) und dieses orientiert sich wiederum an dem Wert des gesamten Nachlasses im In- und im Ausland. Die Kostentabelle ergibt konkretere Auskunft. Schnell kann es teuer werden.
Besteht nach deutschem Recht eine Frist für die Gültigkeit des Erbscheins?
Ein deutscher Erbschein ist unbefristet gültig.
Wer ist zuständig, wenn der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte?
Hatte der Erblasser in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist es nach dem Oberle-Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof, 2. Kammer, C-20/17, Urteil vom 21.06.2018) nicht mehr möglich, einen Erbschein in Deutschland zu erhalten.
Ist das deutsche Nachlassgericht für deutsche Staatsbürger und für Nachlassgegenstände in Deutschland zuständig?
Hatte der Erblasser in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist es seit dem Oberle-Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof, 2. Kammer, C-20/17, Urteil vom 21.06.2018) nicht mehr möglich, einen Erbschein durch das Amtsgericht Schöneberg, Ringstraße 9,12203 Berlin zu erlangen. Deutsche Nachlassgerichte sind nicht zuständig.
Wie hat sich die Rechtslage verändert?
Internationale Erbfälle sind schwierig. Ohne die EuErbVO (Europäische Erbrechtsverordnung) wäre in Deutschland die Zuständigkeitsnormen des FamFG (Familienverfahrensgesetz) zu beachten. Das Nachlassgericht im Bezirk des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig (§ 343 Abs. 1 FamFG). Hatte der Erblasser zu einem früheren Zeitpunkt seines Lebens einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, war bisher das Nachlassgericht am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 343 Abs. 2 FamFG). Hatte der Erblasser nie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, war er aber Deutscher oder befinden sich Nachlassgegenstände in Deutschland, wurden bisher Erbscheine oder auch Europäische Nachlasszeugnisse (ENZ) vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin erteilt.
In seiner Oberle-Entscheidung (Europäischer Gerichtshof, 2. Kammer, C-20/17, Urteil vom 21.06.2018) urteilte nunmehr der Europäische Gerichtshof, dass deutsche Gerichte keine Zuständigkeit nach §§ 343, 105 FamFG innehalten, wenn Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 4 EuErbVO zuständig sind. Mitgliedsstaat ist jeder Staat der EU, der als Vertragspartner der EuErbVO unterzeichnet hat. Zuständig sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates dann wenn der Erblasser dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Sind alle EU-Mitgliedsstaaten Vertragspartner der EuErbVO?
Nein, nicht beigetreten sind Dänemark und das Vereinigte Königreich (England) und Irland.
Welche Rechtsfolgen hat das Oberle-Urteil für den Erben gebracht?
Die EuErbVO hat Anwendungsvorrang vor dem deutschen FamFG. Grundsätzlich folgt daraus, dass deutsche Gerichte dann unzuständig sind, wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in einem Vertragsstaat der EuErbVO befunden hat. Beispiel: Der deutsche Erblasser verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien. Dort verstirbt er. Trotz deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers und der Erben und erhebliches Nachlassvermögen in Deutschland, können die Erben die Berichtigung öffentlicher Register nur noch durch ein in Spanien ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis erwirken.
Wie ist das Oberle-Urteil begründet?
Unter Betonung der besonderen Bedeutung der Zuständigkeitskonzentration und des Entscheidungseinklangs, d.h. die Vermeidung widersprechender mitgliedstaatlicher Rechtsakte erklärte der Europäische Gerichtshof, dass der Beschluss über die Erteilung eines Erbscheins eine „Entscheidung“ im Sinne des Art. 4 EuErbVO ist. Damit unterwarf der Europäische Gerichtshof den deutschen Erbschein den Zuständigkeitsvorschriften des Artt. 4 ff. EuErbVO und entzog den deutschen Nachlassgerichten vom Grundsatz her die Zuständigkeit in allen Fällen, in denen der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte.
Ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) die Lösung?
Das Europäische Nachlasszeugnis muss am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers eingeholt werden. Es entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 69 Abs. 1, Abs. 5 EuErbVO). Es muss vor einem ausländischen Gericht in dortiger Sprache ein Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gestellt werden. Es sind eine Vielzahl von Angaben und Nachweisen erforderlich, die nach deutschem Recht nicht erforderlich wären. Das Europäische Nachlasszeugnis verliert nach 6 Monaten ab seiner Ausstellung seine Gültigkeit (Art. 70 EuErbVO). Dann muss ein neuer Antrag gestellt werden. Jedes Mal fallen Gebühren an.
Gibt es eine Gültigkeitsfrist für das Europäische Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis verliert grundsätzlich nach 6 Monaten seine Wirksamkeit. Auf dem Europäischen Nachlasszeugnis ist das Ablaufdatum vermerkt.
Was müssen Sie tun, wenn die Gültigkeitsfrist für das Europäische Nachlasszeugnis abgelaufen ist?
Nach Ablauf von 6 Monaten muss das europäische Nachlasszeugnis neu (wiederholt) kostenpflichtig beantragt bzw. verlängert werden.
Kann nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes ohne letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Inland gar kein nationaler Erbschein durch deutsche Gerichte ausgestellt werden?
Die Entziehung der Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte durch das Oberle-Urteil findet dort seine Grenze, wo aufgrund Ausnahmevorschriften, namentlich nach den Artt. 5 ff EuErbVO deutsche Gerichte für die Erteilung des Erbscheins zuständig sein können. Als eine Ausnahme kann eine Gerichtsstandvereinbarung der Erben (der Beteiligten, „die betroffenen Parteien“) die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts dann begründen, wenn der Erblasser (zumindest auch) deutscher Staatsangehöriger war und die Anwendung deutschen Rechts gewählt hat. Problematisch kann werden, wer als betroffene Partei in einem Erbscheinverfahren angesehen werden kann bzw. muss. Nicht vergessen werden sollte, bei einer Gerichtsstandvereinbarung auch die örtliche Zuständigkeit zu regeln. Der Erblasser selbst kann keine Gerichtsstandvereinbarung treffen. Weitere Ausnahmen sind in Art. 7 und Art. 9 EuErbVO geregelt. Beispiel: Der deutsche Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden. In einem Testament hat er deutsches Recht gewählt und seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Er hinterlässt neben der Ehefrau noch 2 Kinder. Eigentlich wären die schwedischen Nachlassgerichte zuständig. Allerdings könnten die Ehefrau und die Kinder, die zum Verfahren hinzuzuziehen sind (§ 345 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG), eine Gerichtsstandvereinbarung nach Art. 5 EU Erb VO schließen. Die deutschen Gerichte sind dann zuständig (Art. 7 Buchst. b i.V.m. Art. 5 EuErbVO). Die örtliche Zuständigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 IntErbRVG frei wählbar. Sind die Kinder minderjährig gelten besondere Vorschriften.
Was gilt, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Drittstaat hat, Nachlassvermögen aber in Deutschland vorhanden ist?
Für Nachlassvermögen in Deutschland sind deutsche Gerichte zuständig, wenn für das Nachlassvermögen keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts infrage kommt (Art. 10 Abs. 2 EuErbVO). Erbscheine sind in diesem Fall gegenständlich auf das in Deutschland befindliche Vermögen zu beschränken (§ 352 c Abs. 1 FamFG). Beispiel: Dänemark ist nicht Vertragsstaat der EuErbVO und gilt somit als Drittstaat. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark. Er hinterlässt mehrere Grundstücke in Deutschland. Da sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet und kein anderer Vertragsstaat zuständig ist, können deutsche Gerichte einen gegenständlich beschränkten Erbschein auf das im Inland befindliche Nachlassvermögen ausstellen (Art. 10 Abs. 2, § 352 c FamFG).