Glossar
- Steuerfahndung
- Die Steuerfahndung hat zum einen die Aufgabe der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und flankiert insoweit auch die Außenprüfung; insoweit wird sie in der Funktion einer Finanzbehörde tätig. Zum anderen hat die Steuerfahndung die Aufgabe, der eigentlichen „Fahndung“ und wird insoweit in der Funktion einer Justizbehörde tätig.
- Steuerfreistellung
- Steuerfreistellung ist eine Maßnahme der Steuerermäßigung bei drohender Doppel- oder Mehrfachbelastung eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes mit deutschen und zugleich mit ausländischen Steuern.
- steuerliche Nebenleistungen
- In § 3 Abs. 4 Abgabenordnung ist die abschließende Legaldefinition von Abgaben als steuerliche Nebenleistungen.
- Testament
- Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.
- Testamentseröffnung
- Testamente und Erbverträge werden durch das Nachlassgericht eröffnet. Wenn dieses vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, bestimmt es einen Termin zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments.
- Testamentsvollstrecker
- Person, die der Erblasser zur Vollziehung seiner letztwilligen Verfügungen und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingesetzt hat.
- Testierfähigkeit
- Testierfähigkeit bedeutet, dass jeder Mensch ab 16 Jahren Testamente/Erbverträge erstellen kann. Geschäftsunfähige oder Geisteskranke sind nicht testierfähig.
- unbeschränkte Steuerpflicht
- Gegenbegriff zur beschränkten Steuerpflicht.
- Vermächtnis
- Der Erblasser kann in seinem Testament/Erbvertrag einem Dritten einen bestimmten Vermögensgegenstand (z.B. „die Porzellanvase“, aber auch eine konkrete Geldsumme oder Wohnungs-/Nutzungsrechte) zuwenden.
- Verwandte
- Verwandte sind Personen, die in gerader Linie in auf- oder absteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder Kinder, Enkel, Kinder von Enkel) voneinander abstammen oder in der Seitenlinie (Geschwister, Cousinen, Nichten und Neffen) von den gleichen Personen abstammen.
- Vorweggenommene Erbfolge
- Oft wird das Vermögen schon vor dem Tod des Erblassers auf z.B. Abkömmlinge übertragen, um z.B. einen Betrieb zu erhalten, steuerliche Freibeträge auszunutzen etc. Dies geschieht oft im Rahmen einer Schenkung. Oftmals werden von dem Beschenkten Gegenleistungen, wie z.B. monatliche Rentenzahlungen, Wohnungsrechte etc. eingeräumt.
- Widerruf (eines Testamentes)
- Dies kann geschehen durch Vernichtung des alten Testaments, Errichtung eines neueren, explizitem Widerruf in der Form, wie ein Testament zu errichten wäre. Besonderheiten gelten beim Gemeinschaftlichen Testament.
- Zugewinngemeinschaft
- Güterstand, der als gesetzliche Regel eingreift, wenn die Eheleute keine abweichende Vereinbarung durch Ehevertrag treffen.